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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Thum Elektrotechnik 1. Allgemeines 1.1 Wir erbringen unsere Leistung ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote, Leistungen und Verträge auch in laufender Geschäftsverbindung und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 1.2 Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen und anderen Vorschriften bzw. Richtlinien, Normen, etc. aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. 2. Angebot und Vertragsschluss 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. An Bestellungen ist der Kunde grundsätzlich gebunden. 2.2 Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1 gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Maße und Gewichte etc. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Kunde hat uns über die funktionstechnischen Bedingungen seines Anlagesystems zu unterrichten, sofern sie von unseren allgemeinen Empfehlungen abweichen. 2.3 Materialien oder eventuell zusätzliche Dienstleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, werden separat berechnet. Bestellungsänderungen und Annullierungen setzen unser schriftliches Einverständnis voraus. Kosten, die daraus entstehen, sind vom Kunden zu tragen. 2.4 Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen gleich welcher Art abzugeben, die über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehen. Solche Nebenabreden/Zusicherungen verpflichten uns nur, wenn diese von einem hierzu befugten Vertreter schriftlich bestätigt werden. 3. Preise 3.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto. Hinzu kommen die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben sowie Transportkosten, Versicherung, Verpackung und Abwicklungspauschale. 3.2 Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten sowie Währungsparitäten, Zoll und Einfuhrgebühren. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Bei Handelsware, die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise außerdem dann angepasst werden, wenn die Währung des Bezugslandes zum Euro zwischen Auftragserstellung und Auslieferung (Rechnungsstellung) um mehr als 5 % schwankt. 4. Zahlungsbedingungen 4.1 Der Rechnungsbetrag ist wie in der Rechnung ausgewiesen ohne Abzug fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. 4.2 Zahlungen an Personen ohne schriftliche Inkassovollmacht haben gegenüber uns keine befreiende Wirkung. 4.3 Im Falle des Verzuges des Kunden haben wir ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatzes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. 4.4 Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen alte Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gilt das zu den Aufrechnungsrechten Gesagte entsprechend, wobei der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weiter nur insoweit befugt ist, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4.6 Neukunden und uns unbekannte Kunden haben auf unser Verlangen gegen bar, Vorauskasse oder Nachname zu bezahlen. Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, können wir jederzeit wahlweise Leistung Zug-um-Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle Forderungen einschließlich derjenigen, für welche wir Wechsel angenommen haben oder für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden in diesem Fall sofort fällig. Wir behalten uns vor, generell nur gegen bar, Vorauskasse oder Nachnahme zu leisten. 5. Lieferung und Leistung 5.1 Die von uns genannten Zeiten sind ca.-Angaben. 5.2 Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und/oder Leistungszeit setzt die Abklärung sämtlicher technischer Fragen voraus. 5.3 Die Einhaltung unserer Verpflichtung setzt weiter die etwaig erforderliche rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Wir behalten uns insoweit die Einrede des nicht erfüllten Vertrags vor. 5.4 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungszeit entsprechend den neu zu treffenden Dispositionen. 5.5 Die Liefer- und/oder Leistungszeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden – um die Zeit, in der der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Auftrag in Verzug ist. Die Liefer- und/oder Leistungszeit verlängert sich auch um die Zeit, in der der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus einem anderen Auftrag in Verzug ist. 5.6 Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrung verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungszeit entsprechend. Dasselbe gilt, wenn wir ohne Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Material- und Zubehörteile geliefert bekommen. 5.7 Sofern dem Kunden wegen eines von uns zu vertretenden Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Schadensersatzansprüche aus Verzug berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt ab Ende der Nachfrist für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Darüber hinaus gehend haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen lediglich dann, sofern der Verzug auf einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 5.9 Sofern die Voraussetzungen von 5.8 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn im Vorfeld einer Installation Material beim Kunden angeliefert wird. 5.10 Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und verpflichten den Kunden zur Abnahme, es sei denn, bei Vertragsschluss wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 5.11 Die Einhaltung eines von uns genannten Liefer- und/oder Leistungstermins setzt die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. 6. Gewährleistung und Haftung 6.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Tritt ein Mangel auf, ist dieser durch den Kunden in einer schriftlichen Mängelanzeige so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist. 6.2 Technische Eigenschaften und Beschreibungen in Produktinformationen oder Benutzerhandbüchern stellen allein keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, handelsübliche oder technische Abweichungen bleiben vorbehalten. Als auftragsrelevant gelten nur die schriftlich in Pflichten- oder Lastenheften vereinbarten Anforderungen. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt und ausdrücklich zugesichert wurden. Maße, Gewichte, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben sowie technische Angaben aller Art sind im Zweifel keine Zusicherungen, sondern lediglich Produktbeschreibungen. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Vertragsgegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge, es sei denn, wir haben hierfür eine Garantie übernommen. 6.3 Natürlicher Verschleiß begründet keine Ansprüche wegen Sachmangels. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung technische Originalzeichen und/oder -zeichnungen geändert oder beseitigt werden. Ferner ist eine Haftung für solche Schäden ausgeschlossen, die durch den Einbau fremder Komponenten, fehlerhafter Bedienung, Nichtbeachtung unserer technischen Richtlinien sowie unsachgemäße Arbeit des Kunden bzw. Dritter entstanden sind. Gewährleistungsansprüche sind weiter ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst oder ein Dritter ohne unsere Einwilligung den Vertragsgegenstand in seine Komponenten zerlegt oder technische Veränderungen durchführt. 6.4 Keine Haftung wird dafür übernommen, dass gelieferte Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Keine Haftung wird für Computerabstürze oder Datenverluste, die durch die gelieferte Soft- und Hardware entstehen, übernommen. 6.5 Bei Vorliegen eines Mangels und bei rechtzeitiger begründeter Mängelanzeige sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Hierfür hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung haben wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. 6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Rücktritt wegen eines unwesentlichen Mangels ist ausgeschlossen. 6.7 Weitere Ansprüche des Kunden wegen Sachmangels, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, auch solcher aus unerlaubter Handlung oder Pflichtverletzung nach §§ 280 ff BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften aus einer übernommenen Garantie oder der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits oder auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen. Bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. 6.8 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn, der Anspruch ergibt sich aus einer übernommenen Garantie oder der Anspruch ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen. 7. Gesamthaftung 7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 8.1 Das Vertragsverhältnis sowie daraus resultierende Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht. 8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, werden die übrigen Regelungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Die Bestimmung ist so umzudeuten, dass Sie nach der Rechtsprechung wirksam ist und sich der ursprünglich vorgesehenen Klausel nach Sinn und Zweck so nahe wie möglich anlehnt. 9.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für eine Abrede diese Schriftformklausel zu ändern. Neuhausen, Juni 2009 |